Eine Klassenfahrt nach New York hat tagelang die regionalen und überregionalen Medien beschäftigt. Reisen sind gewünscht, auch ins außereuropäische Ausland. Die Frage ist allerdings zu welchem Preis. Aus diesem Anlass wollen wir noch einmal die wesentlichen Punkte zusammentragen, die bei der Genehmigung der Fahrten zu beachten sind.

Die Schulkonferenz jeder Schule entscheidet nach § 76 Absatz 2 Nr. 7 Schulgesetz über die Grundsätze für besondere Schulveranstaltungen. Dazu gehören auch Schüler- bzw. Klassenfahrten. Näheres regeln die Ausführungsvorschriften zu Veranstaltungen an Schule (AV Veranstaltungen). Nach Nr. 4 AV Veranstaltungen beschließt die Schulkonferenz dabei insbesondere über die pädagogische Zielsetzung, die Mindestteilnehmerzahl einer Schülerfahrt, die Anzahl der Fahrten, die konkrete Dauer, die Art der Unterbringung und Beförderung sowie die Kostenobergrenze je teilnehmendem Schüler/teilnehmender Schülerin.

Steht eine konkrete Schülerfahrt an, dann müssen die Eltern von der fahrtenleitenden Lehrkraft in einer Elternversammlung über die geplante Fahrt, deren Gestaltung und die voraussichtlichen Kosten informiert werden. Vor Abgabe der schriftlichen Zustimmung ist ihnen die Möglichkeit zur geheimen Abstimmung über die geplante Fahrt einzuräumen. Die Kosten der Fahrt müssen sich an der finanziellen Ausgangslage der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler orientieren, wobei die Eltern auch auf die Möglichkeit einer Beantragung von BuT-Leistungen hinzuweisen sind.

Auf der Grundlage dieser Ausführungsvorschriften und der Beschlüsse der Schulkonferenz erteilt der Schulleiter/die Schulleiterin schließlich die Genehmigung einer Schülerfahrt unter pädagogischen, finanziellen und unterrichtsorganisatorischen Gesichtspunkten. Das heißt, er behält die Einkommensverhältnisse der Eltern im Blick, überprüft mindestens drei Angebote und entscheidet unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit der Kosten. Das funktioniert bei den mehr als 2.000 Schülerfahrten pro Jahr auch sehr gut. Sofern Klassen vollständig oder überwiegend aus Kindern mit BuT-Berechtigung bestehen, ist angesichts des höchstrichterlich bestätigten Verzichts auf Kostenobergrenzen bei BuT besondere Sorgfalt bei den Fahrtkosten an den Tag zu legen. Angesichst dieser gegenüber früheren Jahren neuen Fallkonstellationen wird SenBJW eine Ergänzung der AV Veranstaltungen prüfen.

 

Diesen Text haben wir mit freundlicher Genehmigung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft aus der aktuellen Ausgabe der "Praxisinformationen für Berliner Schulleitungen" übernommen.