Uns erreichten viele Fragen, wie die Situation ist, wenn Schüler*innen auf Grund des Streiks im ÖPNV nicht zur Schule kommen können.

Gemäß Schulgesetz § 46 Abs. 5 (http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+BE+%C2%A7+46&psml=bsbeprod.psml&max=true) können Schüler*innen aus wichtigem Grund vom Unterricht beurlaubt werden.

Schulversäumnisse können auch nachträglich entschuldigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der vorher nicht bekannt war, so dass eine vorherige Antragstellung nicht möglich war.

Bei der Entscheidung steht der Schule ein Ermessens- bzw. ein Beurteilungsspielraum zu.

In der Regel dürfte es den Schüler*innen zumutbar sein, sich rechtzeitig um andere Möglichkeiten zur Schule zu gelangen, zu kümmern. Denkbar sind hier Fahrgemeinschaften mit dem Auto von benachbarten Mitschüler*innen und das Fahrrad. Trotzdem gibt es Fälle, in denen ein weiter Weg ohne ÖPNV nicht angetreten werden kann. Dann greifen die o.g. Regularien.