Aus unserem letzen Beitrag sind noch Punkte offengeblieben. Wir haben nachgefragt und reichen nachfolgend die Antworten nach.
Zur Formulierung „ Der Mindestabstand soll eingehalten werden“:
Die Formulierung ermöglicht den jeweiligen Gremien einen gewissen Einschätzungsspielraum zur Frage der konkreten Umsetzung einer Präsenzveranstaltung. Sollte der Mindestabstand nicht eingehalten werden können (z. B. durch beengte Raumverhältnisse) kann dieser verringert werden. Ein Verzicht auf die Mund-Nasenbedeckung ist hingegen keinesfalls möglich. Die Formulierung „soll“ besagt nur, dass dies eine ausdrückliche Empfehlung ist, um der Ausbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken und ein Bewusstsein für das zu schaffen, was der Ausbreitung des Coronavirus wirkungsvoll entgegengesetzt werden kann.
Ein direktes Nebeneinandersitzen gilt es unbedingt zu vermeiden. Jede Schule ist in der Regel mit einer Turnhalle und oder Mensa ausgestattet. Es empfiehlt sich dringend, auf solche Räumlichkeiten auszuweichen, um Präsenzsitzungen zu ermöglichen. Sollte dies nicht möglich sein, kann im Ausnahmefall auch ein kleinerer Raum gewählt werden. Alternativ eröffnet § 129 a Abs. 4 SchulG nun auch die Möglichkeit zur Durchführung von Videokonferenzen. Voraussetzung ist, dass alle Berechtigten und Verpflichteten an diesen tatsächlich, das heißt durch vorhandene technische Ausstattung einer jeden Person, teilnehmen können. Eine Videokonferenz ist durch den neuen §129 a Abs. 4 SchulG nun einer Präsenzveranstaltung gleichzusetzen. Entsprechende Wahlen und Beschlüsse können gem. § 129 a Abs. 4 SchulG nun auch in dieser Form gefasst werden. Eine Videokonferenz kann insbesondere in Erwägung zu ziehen sein, wenn diese erforderlich wird, um der Ausbreitung des Coronavirus entgegen zu wirken. Erforderlich ist es, wenn keine gleichgeeignete Sitzung organisiert werden kann. Der Begriff „erforderliche“ ist hier weit zu verstehen. Hieran wird man insbesondere bei deutlicher Unterschreitung des Mindestabstands denken müssen.
Hinsichtlich der anstehenden Wahlen wird diese Option nur möglich sein, wenn die jeweiligen Gremien sich für eine offene Wahl im Sinne des § 117 Abs. 1 S. 2 SchulG entscheiden. Neben der offenen Wahl, lässt § 129 a Abs. 4 SchulG nun auch eine Abweichung von § 117 Abs. 1 S. 3 SchulG zu. Damit sind nun auch Briefwahlen möglich.
Die Kosten für die Nutzung von kostenpflichtigen Wahl-Tools kann die Senatsbildungsverwaltung nicht übernehmen.
Nur ein Elternteil im Elternabend
Teilweise berichten uns Eltern, dass es die Aufforderung gibt zu Elternabenden nur ein "Elternteil" zu schicken. Diese Aufforderung ist aus LEA-Sicht nicht rechtens. Beiden "Elternteilen" ist die Möglichkeit zur Information und Abstimmung gegeben. Bei getrennt lebenden Eltern und in anderen Konstellation ist die Beschränkung eine Einschränkung, die nicht hinnehmbar ist. Grundsätzlich sollte es weitgehend möglich sein auch mehrere Elternabende an einem Abend in ausreichend großen Räumen zu realisieren.
Trennung von Jahrgangselternversammlung
Zur Trennung von Jahrgangselternversammlung lässt uns die SenBJF wissen: § 117 Abs. 6 SchulG lässt auch eine Abwesenheitswahl zu, wenn der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter die schriftliche oder elektronisch übermittelte Einwilligung zur Übernahme des Amtes vorliegt. Damit könnte auch die Gruppe der Elternvertreterinnen und Elternvertreter Kandidierende der jeweils anderen getrennten Gruppen wählen. Wichtig ist, dass alle Kandidierenden zur Wahl gestellt werden und den Wählenden bekannt gemacht werden. Nicht gestattet ist hingegen, dass der jeweiligen getrennten Gruppe nur die Wahl der unter diese Gruppe fallenden Kandidierenden möglich ist. Die Stimmenauswertung muss dann im Nachgang, nach Abgabe aller Stimmen erfolgen.