Das Thema Schulwegsicherheit dürfte nach dem Schulmittagessen zu den besonders intensiv diskutierten Themen in der Berliner Schule gehören. Schlagworte wie Schulstraßen, Elterntaxis oder Schülerlotsen sind sicherlich bestens bekannt. In diesem Beitrag fassen wir die Änderungen im Zusammengang mit der Straßenverkehrsordnung zusammen und wollen über eine Umfrage entsprechende Bedarfe ermitteln.

Wenig bekannt und vom Berliner Senat bisher weitgehend unbeachtet bleibt eine Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung vom 9. April 2025. Mit dieser Änderung ist Tempo 30 vor Schulen und Kitas an Hauptverkehrsstraßen einfacher möglich. Somit ist Tempo 30 nicht nur mehr vor den Haupteingängen möglich, sondern kann auch auf weitere Bereiche bzw. Straßenabschnitte erweitert werden. Die konkreten rechtlichen Grundlagen führen wir unten unter der Überschrift „Gesetzliche Grundlage zur Ausweitung von Tempo 30 auf Schulwegen“ aus.

Die Reduzierung der Geschwindigkeit auf 30 km/h trägt dazu bei, Unfälle zu vermeiden, die Folgen von Unfällen abzumildern und das Sicherheitsgefühl auf Schulwegen zu stärken. Auch hierzu weitere Ausführungen am Ende des Schreibens unter der Überschrift „Einfluss von Tempo 30 auf die Schulwegsicherheit“.

Aus der Beantwortung einer Kleinen Anfrage zum Thema (siehe https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/SchrAnfr/S19-22492.pdf) wird ersichtlich, dass der Senat hier nicht proaktiv agieren wird und wohl keine Übersicht zu möglichen Bedarfen hinsichtlich einer Ausweitung von Tempo 30-Bereichen hat.

An dieser Stelle wollen Changing Cities und der Landeselternausschuss Schule den Senat bei der Bedarfsermittlung „unterstützen“. Zu diesem Zweck haben wir eine kurze Umfrage erstellt, in der in den Schulen, neben Angaben zur Schule und Kontaktdaten, eintragen wird, an welchen Straßen bzw. Straßenabschnitten aus Deiner Sicht und mit Bezug zum Gesetzestext Tempo 30 Bedarf angezeigt wird. Der Link zu der Umfrage gelangt über die BEA-Vertretung in den kommenden Tagen in die Schulen.

Im besten Fall gibt es in Deiner Schule schon einen Mobilitätsausschuss (vgl. §17a, Abs. 5 Mobilitätsgesetz, https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-MobGBEV0P17a) oder Personen, die sich dem Thema Schulwegsicherheit angenommen haben und die Umfrage für die Schule ausfüllen. Das können z. B. auch die Mitglieder einer schulischen Verkehrs-AG sein. Wir benötigen eine Antwort pro Schule. In der Umfrage können auch mehrere Abschnitte/Straßen/Bereiche benannt werden.

Solltet ihr noch keinen Mobilitätsausschuss haben, geben wir unten unter Überschrift „Einrichtung von schulischen Mobilitätsausschüssen“ einen Hinweis, wie dieser gegründet werden kann.

Wir sammeln die Angaben bis zum 31.07.2025, bei Bedarf auch länger. Die Ergebnisse werden wir – auch unter Einbindung der Medien – an die zuständige Senatsverwaltung übergeben. Im besten Fall übernimmt die Senatsverwaltung die weitere Bearbeitung zur Einrichtung der Erweiterungen der Tempo 30-Bereiche. Falls nicht, werden wir Dich informieren, damit Du direkt einen entsprechenden Antrag stellen kannst. In diesem Fall können wir auch mit einer Vorlage für einen entsprechenden Antragstext helfen.

Wenn Du Fragen zum Thema hast, schreib uns gern unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Jede Stimme hilft, die Schulwege unserer Kinder sicherer zu machen – vielen Dank für die Unterstützung!


Gesetzliche Grundlage zur Ausweitung von Tempo 30 auf Schulwegen

§45, Straßenverkehrsordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__45.html

Abs. 1, Satz 1: „Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.“

Abs 9, Sätze 1 und 4 Punkt Nr. 6: Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.[…] Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von:
[…]

  • innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Fußgängerüberwegen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Krankenhäusern, […]

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung
Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm

Punkt 13a:
Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit auch entlang hochfrequentierter Schulwege in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306). Im Ausnahmefall kann auf die Absenkung der Geschwindigkeit verzichtet werden, soweit etwaige negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z. B. Taktfahrplan) oder eine drohende Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten sind. In die Gesamtabwägung sind Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z. B. Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden. Die Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken.

Hochfrequentierte Schulwege sind Straßenabschnitte, die innerhalb eines Stadt- oder Dorfteils eine Bündelungswirkung hinsichtlich der Wege zwischen Wohngebieten und allgemeinbildenden Schulen haben. Diese Wege können auch im Zusammenhang mit der Nutzung des ÖPNV bestehen. Ihre Lage ist begründet darzulegen. Sie kann sich auch aus Schulwegplänen ergeben, die von den betroffenen Schulen und der zuständigen Straßenverkehrsbehörde sowie gegebenenfalls Polizei und Straßenbaubehörde erarbeitet wurden.

Ergänzender Hinweis
Die von der StVO vorgesehene Rechtsfolge des Ermessens („kann“) wird durch die neuen Verwaltungsvorschriften in Form eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses gelenkt: Im Regelfall ist als Rechtsfolge Tempo 30 anzuordnen. Nur im begründeten Ausnahmefall kann von dieser regelhaften Rechtsfolge abgewichen werden.
Eine derartige Ausnahme liegt nicht vor. Denn die Studienlage zeigt, dass die Einführung von Tempo 30 weder Verkehrsverlagerungen auf Wohnnebenstraßen erwarten lässt – denn hierfür haben andere Faktoren, wie die Stetigkeit des Verkehrsflusses, mehr Einfluss – noch, dass negative Auswirkungen auf den Taktfahrplan von Bussen zu befürchten sind, da für ein zügiges Vorankommen u.a. ein möglichst kontinuierlicher Verkehrsfluss weitaus wichtiger ist als die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Ein solcher kontinuierlicher Verkehrsfluss wird durch Tempo 30 sogar eher befördert. Siehe zu alldem Umweltbundesamt, Wirkung von Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen, 2016, S. 10, 17 f., abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2546/publikationen/wirkungen_von_tempo_30_an_hauptstrassen.pdf


Einfluss von Tempo 30 auf die Schulwegsicherheit

Reduzierung der Unfallschwere

  • Bei niedrigeren Geschwindigkeiten ist die Wahrscheinlichkeit schwerer oder tödlicher Unfälle deutlich geringer, da sowohl die Anhaltewege als auch die Aufprallenergie sinken.

Erhöhung der Sichtbarkeit und Reaktionszeit

  • Fahrer können Kinder auf dem Schulweg früher erkennen und besser reagieren, was insbesondere bei unübersichtlichen oder stark frequentierten Abschnitten wichtig ist.

Rechtliche und präventive Wirkung

  • Eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h ist auch ohne vorherige Unfälle möglich, wenn eine erhöhte Gefahrenlage besteht, etwa durch schlechte Sicht oder hohes Verkehrsaufkommen. Dies ermöglicht präventiven Schutz für Schulkinder.

Verbesserung des subjektiven Sicherheitsgefühls

  • Eltern und Kinder fühlen sich sicherer, was dazu führen kann, dass mehr Kinder zu Fuß oder mit dem Fahrrad zur Schule gehen

Weiterführende Links


Einrichtung von schulischen Mobilitätsausschüssen

Das Berliner Mobilitätsgesetz regelt im §17a, Abs. 5 Mobilitätsgesetz:
„An allen Schulen, an denen es Hinweise auf Probleme mit der Schulwegsicherheit gibt, sollen Gremien für Mobilität geschaffen werden. Die Gremien, die aus Schülerinnen oder Schülern, Eltern und Schulpersonal bestehen, sollen sich mit den Anforderungen des schulischen Mobilitätsmanagements auseinandersetzen und in die schulkonkrete Umsetzung des Konzeptes nach Absatz 2 einbezogen werden. Insbesondere im Grundschulbereich ist die Perspektive der Kinder bei der Bewältigung der Schulwege zu berücksichtigen. Die Gremien sollen sich bei Bedarf vernetzen und relevante Akteure wie Verwaltung, Polizei, Politik oder Verbände einbinden. Bei der Prüfung von Vorschlägen der Gremien durch zuständige Stellen des Landes Berlin ist in Abwägungsentscheidungen der Schulwegsicherheit grundsätzlich die höchste Priorität einzuräumen.“
Quelle: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-MobGBEV0P17a)

Dieser schulische Mobilitätsausschuss wird mit Bezug auf das Berliner Schulgesetz §78, Abs. 2 gegründet:
„Die Schulkonferenz kann zur Beratung und Entscheidung einzelner Aufgaben, insbesondere zur Vermittlung bei Erziehungskonflikten, Ausschüsse bilden.“
Quelle: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-SchulGBEV76P78

Hierfür wird ein entsprechender Antrag auf Gründung in der Schulkonferenz (SK) gestellt. Das kann jedes stimmberechtigte Mitglied der Schulkonferenz vornehmen. Aus der Gesamtelternvertretung (GEV) sind Elternvertreter*innen in die Schulkonferenz gewählt. Die GEV kann die Mitglieder der SK entsprechend mit einem eigenen Beschluss mit den entsprechenden Schritten beauftrag