Ratgeber
Freitag, 6. Januar 2012 02:33
 
An unserer Grundschule gibt es einige Kinder, die durch ein sehr aggressives Verhalten, auch auf dem Nachhauseweg, auffallen. Hat die Schule hier irgendwelche Möglichkeiten einzuwirken? Welche Maßnahmen kann sie ergreifen? Ich bin Mitglied der Schulkonferenz. Welche Rechte haben die Elternvertreter, über die Maßnahmen der Schule, zum Beispiel wenn das Jugendamt eingeschaltet wird, informiert zu werden? Sebastian M., Spandau

 
Diese Fragen berühren verschiedene Ebenen, die voneinander unterschieden werden müssen. Zunächst gibt es den Rechtsanspruch der Kinder auf körperliche und geistige Unversehrtheit und daneben die Rechte der Elternvertreter, allerdings auch deren Grenzen. Die kontinuierliche, aktive und präventive Aufsichtsführung ist Teil des Bildungs- und Erziehungsauftrags einer Schule und gehört somit zu den Dienstpflichten der Lehrer. Anhaltende Probleme sollten in jedem Fall mit der Schulleitung und in den schulischen Gremien, unter Einbeziehung eventuell an der Schule vorhandener Sozialarbeiter, thematisiert werden.

Bei Störungen in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder der Gefährdung anderer gibt es ein verbindlich geregeltes, abgestuftes Verfahren von Erziehungsmaßnahmen. Unter § 62 im Schulgesetz werden hier zum Beispiel: Gespräche, Absprachen, mündliche Tadel aufgeführt. Außerdem können Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden: zum Beispiel der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht, die Versetzung in eine andere Klasse oder sogar in eine andere Schule. Diese Maßnahmen können auch greifen, wenn die Verfehlungen zwar außerhalb begangen wurden, aber in die Schule hineinwirken. Alle beteiligten Personen inklusive der Eltern sind hierbei zwingend einzubeziehen.

Gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung hat die Schule nachzugehen und gegebenenfalls das Jugendamt zu benachrichtigen (§ 5a Schulgesetz). Allein schon aus datenschutzrechtlichen Gründen darf die Schule hierüber anderen Eltern aber keine Auskunft erteilen. Auch verbieten die Persönlichkeitsrechts- und Datenschutzrechte der Kinder und deren Eltern die Thematisierung von Angelegenheiten einzelner Schüler auf Elternabenden (§ 89 II Schulgesetz).

Elternvertreter, die Mitglieder der Schulkonferenz sind, können zwar grundsätzlich an allen schulischen Konferenzen teilnehmen. An Klassenkonferenzen in denen über bestimmte Ordnungsmaßnahen gegen Schüler beraten und entschieden werden, dürfen sie jedoch nur auf ausdrücklichen Wunsch der betroffenen Eltern dabei sein (§§ 75 III, 82 V, 81 I Schulgesetz).

 

André Nogossek ist Mitglied im Landeselternausschuss Berlin

 

http://www.morgenpost.de/familie/expertenfrage/article1873361/Wie-koennen-Eltern-in-Konfliktfaellen-Einfluss-nehmen.html

 

 

 

Siehe auch:

 

Was können Eltern gegen massiv störende Schüler unternehmen?

 

http://www.lea-berlin.de/index.php?option=com_content&view=article&id=717:was-koennen-eltern-gegen-massiv-stoerende-schueler-unternehmen&catid=38:schulrecht-allgemein&Itemid=98

 

Wie weit reicht die Aufsichtspflicht von Lehrern?

 

http://www.lea-berlin.de/index.php?option=com_content&view=article&id=1618:-wie-weit-reicht-die-aufsichtspflicht-von-lehrern&catid=38:schulrecht-allgemein&Itemid=98

 

Gehören Probleme einzelner Kinder auf den Elternabend?

 

http://www.lea-berlin.de/index.php?option=com_content&view=article&id=1147:gehoeren-probleme-einzelner-kinder-auf-den-elternabend&catid=38:schulrecht-allgemein&Itemid=98