Seit 01.08.2022 gilt die Muster-Geschäftsordnung. Sie tritt damit zunächst an die Stelle vorhandener Geschäftsordnungen schulischer Gremien. Eigene Geschäftsordnungen müssen durch Beschluss erst wieder in Kraft gesetzt worden. Dafür gibt es eine deutliche Hürde. Wir stellen hier Infos rund um die Muster-Geschäftsordnung zur Verfügung.
Aus dem Anschreiben an die Schulleitungen:
Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter,
im Anhang schicke ich Ihnen die Mustergeschäftsordnung für die im Schulgesetz von Berlin vorgesehenen Gremien mit der Bitte um Kenntnisnahme. § 116 Absatz 7 Satz 2 Schulgesetz verpflichtet die Senatsverwaltung für Bildung, eine solche Mustergeschäftsordnung zu erlassen. Die Mustergeschäftsordnung tritt am 1. August in Kraft, sie wird zuvor am 29. Juli im Berliner Amtsblatt veröffentlicht. Das Amtsblatt kann online hier eingesehen werden: https://www.berlin.de/landesverwaltungsamt/logistikservice/amtsblatt-fuer-berlin/
Was beinhaltet die Mustergeschäftsordnung?
Die Mustergeschäftsordnung (SchulG-MGO) konkretisiert die Grundsätze für die Arbeit der im Schulgesetz vorgesehenen Gremien. In Nummer 1 der SchulG-MGO sind alle Gremien, für die die SchulG-MGO gilt, einzeln aufgeführt. Bei Schüler- und Elternversammlungen sowie Dienstbesprechungen finden die Regelungen der SchulG-MGO demnach keine Anwendung.Was bedeutet das Inkrafttreten der Mustergeschäftsordnung nun für die Arbeit der Gremien?
Für die Arbeit der in Nummer 1 benannten Gremien gelten die Regelungen der SchulG-MGO unmittelbar ab dem 1. August. Das bedeutet, dass die Regelungen nicht etwa erst durch einen Beschluss der Gremien angenommen werden müssen, sondern ab dem 1. August ohne weiteren Umsetzungsakt sofort Anwendung finden.
Die Gremien haben aber die Möglichkeit, von den Regelungen der SchulG-MGO abzuweichen: Sofern ein Gremium von den Regelungen der SchulG-MGO abweichen oder sich eine gänzlich eigene Geschäftsordnung geben möchte, ist dies durch Beschluss mit absoluter Mehrheit möglich. „Absolute Mehrheit“ bedeutet, dass der Beschluss mit der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder (egal, ob anwesend oder nicht anwesend) getroffen werden muss, Enthaltungen wirken sich also hier wie Gegenstimmen aus.
Eine abweichende oder eigene Geschäftsordnung gilt dann stets für die Länge der jeweiligen Wahlperiode des Gremiums (vgl. § 116 Absatz 7 Satz 3 SchulG).